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Mediationsvereinbarung
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Mediationsvereinbarung

§ 1 Konfliktgegenstand und Mediationsverfahren

1.1 Zwischen den Parteien besteht ein Konflikt über [Beschreibung des Konflikts]

1.2 Das auf der Grundlage dieser Mediationsvereinbarung durchzuführende Mediationsverfahren soll dazu dienen, eine Lösung des bestehenden Konfliktes zu erarbeiten und -   betreffend den bestehenden Konflikt  - zu einer verbindlichen Regelung für den zukünftigen Umgang der Parteien miteinander zu gelangen. Die Konfliktparteien werden sich bemühen, in einem Klima des Respekts zu verhandeln und sagen eine konstruktive und offene Mitarbeit zu.

§ 2 Teilnehmer der Mediation und Entscheidungsbefugnis

2.1 Für die Parteien nehmen folgende Personen an der Mediation teil:

Für Partei 1: [Personen eintragen]
Für Partei 2: [Personen eintragen]

Die Parteien erklären durch ihre Unterschrift, dass die für sie teilnehmenden Personen in diesem Verfahren uneingeschränkt vertretungsberechtigt und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sind.

2.2 An den einzelnen Verhandlungsterminen wird neben den Parteien jeweils ein beratender Rechtsanwalt teilnehmen. Weitere Teilnehmer können nach vorheriger Einigung – ggfs. auf den Vorschlag des Mediators hin – zugelassen werden.

§ 3 Aufgaben und Haftung des Mediators

3.1 Der Mediator hat die Aufgabe, die Parteien in ihren Bemühungen zu unterstützen, eine eigene und für die Parteien faire und verbindliche Vereinbarung über die Lösung des Konfliktes zu erarbeiten. Eine verbindliche Entscheidungsbefugnis über den Konflikt insgesamt oder über einzelne Aspekte des Konfliktes hat er ausdrücklich nicht.

3.2 Den Parteien ist bekannt, dass der Mediator keine rechtliche oder psychologische Beratung im Verlaufe dieses Mediationsverfahrens übernimmt.

3.3 Der Mediator ist zu Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Er versichert, dass er mit keiner der Parteien verwandt ist und auch keine der Parteien in dieser oder einer anderen Angelegenheit vor Beginn des Verfahrens vertreten oder beraten hat.

3.4 Sollten während des Mediationsverfahrens Umstände eintreten, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen, wird er sein Amt niederlegen. Im Falle der Erfolglosigkeit der Mediation darf der Mediator keine der Parteien in dieser Angelegenheit beraten.

3.5 Der Mediator haftet für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bis zu einer Maximalsumme von EUR [Betrag einsetzen].

3.6 Ist der Mediator auch Patentanwalt, so verpflichtet er sich, während der Mediation und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss des Mediationsverfahrens für keine der Parteien in seiner Funktion als Patentanwalt tätig zu werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei, die ein Tätigwerden des Mediators als Patentanwalt wünscht, in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Abschluss dieser Mediationsvereinbarung kein Mandatsverhältnis mit einem anderen Patentanwalt hatte.

§ 4 Ort, Zeit und Absage von Verhandlungsterminen

4.1 Die Mediationstermine werden in __________ stattfinden. Den Parteien steht es frei, einvernehmlich einen anderen Ort festzulegen. Der erste Mediationstermin ist für den _________________ festgesetzt. Ggf. erforderliche weitere Termine werden die Parteien zusammen mit dem Mediator möglichst im ersten Mediationstermin vereinbaren.

4.2 Vereinbarte Mediationstermine werden von den Parteien und dem Mediator nur aus wichtigem Grund abgesagt. Die Absage erfolgt frühestmöglich an alle betroffenen Teilnehmer. Sie soll schriftlich unter Angabe des wichtigen Grunds erfolgen. Bei unterbleibender oder nicht fristgerechter Absage trägt die nicht erschienene Partei die dadurch verursachten Kosten einschließlich des für diesen Termin angefallenen Honorars des Mediators.

§ 5 Vertraulichkeit der Mediation

5.1 Sowohl die Parteien als auch der Mediator verpflichten sich mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung, den Inhalt dieses Mediationsverfahrens und alle damit zusammenhängenden Informationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung der Mediation hinaus.

5.2 Weiteren, an dem Mediationsverfahren beteiligten Parteien werden entsprechende Vertraulichkeitserklärungen vor der Durchführung der Mediation bzw. zu Beginn der ersten Mediationssitzung zur Unterzeichnung vorgelegt.

5.3 Erklärungen, Unterlagen und Informationen, die während der Mediation schriftlich oder mündlich erteilt werden, dürfen von den Parteien ausschließlich für die Zwecke der Mediation benutzt werden. Bei einem Scheitern der Mediation ist die unmittelbare oder mittelbare Einführung und Verwendung dieser Informationen in einem (Schieds-) Gerichtsverfahren unzulässig, es sei denn, die Informationen waren der jeweiligen Partei bereits außerhalb der Mediation bekannt oder dienten der nicht vertraulichen Information.

5.4 Die Parteien verpflichten sich insbesondere, den Mediator nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, welche den Parteien erst während des Mediationsverfahrens bekannt geworden sind. Der Mediator wird bestehende Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen.

§ 6 Stillhaltevereinbarung

6.1 Rechtliche Schritte gegeneinander werden die Parteien während der Dauer des Me-diationsverfahrens nicht einleiten. Bereits eingeleitete Verfahren werden für die Dauer des Mediationsverfahrens zum Ruhen gebracht.

6.2 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bleiben zulässig.

§ 7 Beendigung der Mediation

7.1 Jede Partei hat das Recht, die Mediation jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einseitige Erklärung zu beenden. Die Beendigungserklärung hat schriftlich oder -   im Rahmen einer Mediationssitzung  - mündlich an die andere Partei und an den Mediator zu erfolgen.

7.2 Der Mediator hat seinerseits das Recht, die Mediation jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung an alle Parteien zu beenden, wenn er die Mediation als gescheitert ansieht oder eine Fortführung des Verfahrens aus sonstigen wichtigen Gründen ablehnt. Der Mediator ist nicht verpflichtet, die Gründe für eine mögliche Beendigungserklärung anzugeben.

7.3 Die Beendigungserklärungen werden jeweils mit Zugang bei den Empfängern wirksam.

§ 8 Hemmung von Fristen

8.1 Die Parteien vereinbaren, dass während des Mediationsverfahrens alle gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs- und Ausschlussfristen in Bezug auf den Konfliktfall gehemmt sind.

8.2 Sollte aus rechtlichen Gründen eine Fristhemmung nicht möglich sein und sollte eine Partei zur Fristwahrung rechtliche Maßnahmen ergreifen müssen, so wird sie diese Maßnahmen der anderen Partei offen legen. Zudem werden nur die zur Fristwahrung unabdingbar notwendigen Maßnahmen eingeleitet. § 5.1. gilt entsprechend.

§ 9 Honorar des Mediators

9.1 Der Mediator erhält für seine Tätigkeit in diesem Verfahren (inklusive Vor- und Nachbereitung der Mediationstermine) ein Honorar von EUR ______ pro Stunde zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzlich erstatten die Parteien dem Mediator seine Auslagen, z. B. für Reise- und Übernachtungskosten.

9.2 Für den Honoraranspruch des Mediators haften die Parteien als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis tragen die Parteien das Honorar und die Auslagen des Mediators zu gleichen Teilen, soweit sie, z. B. in einer Mediationsschlussvereinbarung, keine anderweitige Vereinbarung treffen. Die durch ihre eigene Teilnahme an dem Mediationsverfahren entstehenden Kosten sowie die Kosten ihrer beratenden Rechtsanwälte tragen die Parteien jeweils selbst.

9.3 Der Honoraranspruch ist zwei Wochen nach Rechnungsstellung durch den Mediator zur Zahlung fällig, sofern der Mediator nichts anderes bestimmt.

§ 10 Sonstige Regelungen

10.1 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

10.2 Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche Regelung, die dem ursprünglich gewollten Regelungsinhalt wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

 
     
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